Die Qualifikation des Koordinators


Die Baustellenverordnung ist, was die Qualifikation des Koordinators betrifft, sehr vage. Im Prinzip kann jeder der möchte, auch als Koordinator tätig werden.
In der Anfangszeit übten daher viele unqualifizierte Personen diese Tätigkeit aus.

Das war unter anderem der Anlass, für die Veröffentlichung der RAB 30. In dieser Regel zur Baustellenverordnung werden die Anforderungen sowohl an die Ausbildung der SiGeKo´s als auch an die Ausbildungsträger (nach Anlage D RAB 30) definiert.

Als "Geeigneter Koordinator" im Sinne der RAB 30 gilt, wer die folgenden Vorraussetzungen erfüllt:

  • Anlage A: Baufachliche Kenntnisse und mind. zwei Jahre Berufserfahrung
  • Anlage B: Eine Qualifizierung mit dem Inhalt "Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse"
  • Anlage C: Eine Qualifizierung mit dem Inhalt "Spezielle Koordinatorenkenntnisse"

Die Qualifizierung nach Anlagen B & C erfolgt in der Regel über spezielle Seminare. Im Anschluss an die Qualifizierung erhält der Teilnehmer, nach erfolgreicher Erfolgskontrolle, ein Zertifikat auf welchem die Ausbildung nach RAB 30 bestätigt wird.
Das Zertifikat muss weiterhin Informationen über Lehrgangsinhalte, -umfang und -dauer und, ganz wichtig, eine Bestätigung des Ausbildungsträgers über die Einhaltung der RAB 30 Anlage D enthalten.

Wichtig: Da die RAB 30 als Stand der Technik gilt, darf heute keiner mehr als Koordinator nach Baustellenverordnung tätig werden, der nicht die dort aufgeführten Mindestanforderungen erfüllt.